c) Als Gewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes gelten alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte; ausgenommen sind einzig Wasserläufe, die kein Bett gebildet haben (Art. 3 Abs. 1 WBG14). Gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG benötigen Bauten und Anlagen aber auch Vorkehren im Gewässerbereich, die insbesondere auf den Abfluss eines Gewässers Einfluss haben, eine Wasserbaupolizeibewilligung. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung erteilt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt.