a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, unter dem Grundstück fliesse der F.________graben, ein eingedoltes Fliessgewässer durch, welches den Ursprung in den Entwässerungsgräben entlang der ackerbaulich genutzten Flächen habe. Gemäss Amtsbericht Wasserbaupolizei handle es sich um kein Gewässer, sondern um eine Entwässerungs- resp. Entlastungslinie. Trotzdem werde für deren Verlegung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Überdecken eines Gewässers und eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung beantragt. Dieser Widerspruch sei zu klären. Der F.________graben sei im Gewässernetz sowie im Schutzzonenplan enthalten.