der Beschwerdeführerin betreffend die Gestaltung des Bauvorhabens und seine Einordnung ins Ortsbild sind damit offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, die zuständige kantonale Fachstelle zu konsultieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BewD). Auch die BVE ist nicht gehalten, einen Bericht der OLK einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 3. Erschliessung