Die BVE hat keinen Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz bzw. der Gemeinde abzuweichen, zumal Letztere die örtlichen Verhältnisse gut kennt und ihr bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ein gewisser Spielraum zukommt. Die Beschwerdeführerin begründet nicht substanziiert, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Die vorgeschriebenen Gebäudeproportionen und Gebäudeabstände sind unbestritten eingehalten. Die Beschwerdeführerin bemängelt einzig die Grösse der Gebäude und den kleinen Abstand zwischen Haus 2 und Gewerbehalle und strebt eine Verkleinerung der Gewerbehalle an.