c) Die Bauparzelle befindet sich weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch hat es in unmittelbarer Nähe schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler. Die Vorinstanz hat die Gestaltung des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und ist in Übereinstimmung mit der Gemeinde zum Ergebnis gelangt, dass es eine gute Gesamtwirkung erreicht.9 Die BVE hat keinen Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz bzw. der Gemeinde abzuweichen, zumal Letztere die örtlichen Verhältnisse gut kennt und ihr bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ein gewisser Spielraum zukommt.