Dimensionen eines Gebäudes, Gestaltung inkl. Farbgebung und Materialwahl von Fassaden, Fenstern und Dach, Eingänge, Ein- und Ausfahrten, Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Terrainveränderungen/Umgebungsgestaltung/Bepflanzung. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben.