Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Gemeindebaureglement (GBR) sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GBR ist für die Beurteilung je nach Art und Grösse des Objektes auf die folgenden Elemente einzugehen: Standort, Stellung, Form, Proportionen und