a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gestaltungsgrundsatzes. Die geplanten Mehrfamilienhäuser und insbesondere Gewerbehalle seien um ein Vielfaches Grösser als die umliegenden Gebäude. Der Durchgang zwischen Haus 2 und Gewerbehalle betrage nur 10 m, es ergebe sich ein übermässig dichtes und überladenes Gesamtbild. Sie schlägt eine Reduktion der Hallenlänge, beispielsweise um 7 m auf 28 m vor. Sie bemängelt zudem den Verzicht auf die Einholung eines Fachberichts der OLK.