b) In ihren Bemerkungen vom 11. April 2019 zur vorläufigen Einschätzung des Rechtsamtes gemäss Verfügung vom 28. Februar 2019 als auch in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Mai 2019 bringt die Beschwerdeführerin neu vor, das Bauvorhaben liege im Perimeter (Gefahrenperimeter A) des Schutzzonenplans der Gemeinde Brenzikofen. Zudem bestehe betreffend Parzelle Nr. H.________ (auch ohne das vorgesehene Bauvorhaben) teilweise eine Wassergefährdung (vgl. Schutzzonenplan Brenzikofen sowie Art. 6 Abs. 3 Baureglement). Es sei umfassend darzulegen, wie mit dieser vorbestehenden Gefährdung umgegangen werde.