Dabei macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, das Vorhaben ordne sich nicht gut in die Umgebung ein und die Vorinstanz hätte einen Bericht bei der OLK einholen sollen. Zudem bringt sie vor, die getrennte Verkehrserschliessung der Wohn- und Gewerbezone durch die Anordnung von zwei Sackgassen und die Entwässerung seien sicherzustellen. Zudem werde die Gewässerschutzgesetzgebung verletzt.