ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/147 Bern, 5. Juli 2019 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin B.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brenzikofen, Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 2, 3671 Brenzikofen Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2018 (bbew 23/2018; Abbruch, Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern und einer Gewerbehalle, Montage einer Solaranlage) RA Nr. 110/2018/147 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 27. November 2017 bei der Gemeinde Brenzikofen ein Baugesuch ein für den Abbruch eines Bauernhauses mit Nebenbau, den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern und einer Gewerbehalle sowie der Montage einer Solaranlage auf Parzelle Brenzikofen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der zweigeschossigen Wohngewerbezone (WG2, WG2a) und der Gewerbezone (Gb). Die Gemeinde leitete das Bauvorhaben am 17. Januar 2018 an das Regierungsstatthalteramt weiter, nachdem es weitere Unterlagen beim Beschwerdegegner verlangt hatte. Auf Ersuchen des Regierungsstatthalteramts verbesserte der Beschwerdegegner sein Gesuch und die Pläne. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Nachdem das Regierungsstatthalteramt den Parteien Amtsberichte und Stellungnahmen zugestellt hatte, passte der Beschwerdegegner sein Projekt an und reichte neue Unterlagen ein.1 Mit Gesamtentscheid vom 11. Oktober 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. November 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Gesamtbauentscheid vom 11. Oktober 2018 sei teilweise aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1.1 Das Bauprojekt sei so weit zu redimensionieren, dass eine akzeptierbare Einordnung in das Ortsbild und die Landschaft resultiert. Dazu sei insbesondere die Gewerbehalle zu redimensionieren, so dass diese eine angemessene Gebäudelänge aufweist (bei gleicher Breite und Höhe). Eventualiter sei das Baugesuch abzuweisen. 1.2 Der Gesamtbauentscheid sei mit einer Auflage zu ergänzen, dass die getrennte Verkehrserschliessung der Gewerbezone (Zufahrt von der I.________strasse zwischen der Gewerbehalle und dem Haus 2 hindurch bis zu den Parkplätzen; Sackgasse) und der Wohnzone (Zufahrt von der 1 Pag. 181 ff. sowie 205 f. Vorakten RA Nr. 110/2018/147 3 I.________strasse entlang dem Haus 1 bis zur Zufahrt Einstellhalle; Sackgasse) faktisch durch zwei Sackgassen, welche durch einen Grünstreifen getrennt werden, sicherzustellen ist. 1.3 Es sei festzustellen, dass der unter dem Bauvorhaben durchführende eingedolte F.________graben ein Gewässer darstellt. Die entsprechenden Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Gewässer- und Uferschutzes seien von Amtes wegen anzuordnen. 1.4 Das Entwässerungskonzept "Meteorwasser" ist so anzupassen, dass keine Rückstaugefahr und dadurch Überlaufgefahr der Retentionsgrube besteht. 2. Eventualiter: Der Gesamtbauentscheid vom 11. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung gemäss den Rechtsbegehren 1.1 bis 1.4 an die Vorinstanz zurückzuweisen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Dabei macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, das Vorhaben ordne sich nicht gut in die Umgebung ein und die Vorinstanz hätte einen Bericht bei der OLK einholen sollen. Zudem bringt sie vor, die getrennte Verkehrserschliessung der Wohn- und Gewerbezone durch die Anordnung von zwei Sackgassen und die Entwässerung seien sicherzustellen. Zudem werde die Gewässerschutzgesetzgebung verletzt. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Danach holte es bezüglich der Frage der Entwässerung weitere Informationen ein. Aufgrund einer summarischen Einschätzung des Rechtsamtes reichte der Beschwerdegegner am 12. April 2019 neue Unterlagen und Pläne bezüglich eines Notüberlaufs auf Parzelle Nr. H.________ der bereits geplanten Retentionsmulde ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/147 4 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) In ihren Bemerkungen vom 11. April 2019 zur vorläufigen Einschätzung des Rechtsamtes gemäss Verfügung vom 28. Februar 2019 als auch in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Mai 2019 bringt die Beschwerdeführerin neu vor, das Bauvorhaben liege im Perimeter (Gefahrenperimeter A) des Schutzzonenplans der Gemeinde Brenzikofen. Zudem bestehe betreffend Parzelle Nr. H.________ (auch ohne das vorgesehene Bauvorhaben) teilweise eine Wassergefährdung (vgl. Schutzzonenplan Brenzikofen sowie Art. 6 Abs. 3 Baureglement). Es sei umfassend darzulegen, wie mit dieser vorbestehenden Gefährdung umgegangen werde. Eine Gefährdung der bestehenden Häuser im Gebiet des Bahnhofs durch das geplante Bauvorhaben sei ebenfalls zu überprüfen und auszuschliessen. Weiter bringt sie neu vor, es seien auch die Schmutzwasserleitungen zu überprüfen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2018/147 5 eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Mit ihren Rügen legt die beschwerdeführende Partei fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Das muss sie innerhalb der Beschwerdefrist tun. Später erhobene Rügen sind unzulässig, auf sie ist – abgesehen von gewissen vorliegend nicht gegebenen Ausnahmen – nicht einzutreten.5 Die einleitend erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen solche später erhobenen Rügen dar. Auf diese wird nicht eingetreten. 2. Verletzung des Gestaltungsgrundsatzes a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gestaltungsgrundsatzes. Die geplanten Mehrfamilienhäuser und insbesondere Gewerbehalle seien um ein Vielfaches Grösser als die umliegenden Gebäude. Der Durchgang zwischen Haus 2 und Gewerbehalle betrage nur 10 m, es ergebe sich ein übermässig dichtes und überladenes Gesamtbild. Sie schlägt eine Reduktion der Hallenlänge, beispielsweise um 7 m auf 28 m vor. Sie bemängelt zudem den Verzicht auf die Einholung eines Fachberichts der OLK. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Gemeindebaureglement (GBR) sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GBR ist für die Beurteilung je nach Art und Grösse des Objektes auf die folgenden Elemente einzugehen: Standort, Stellung, Form, Proportionen und 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/147 6 Dimensionen eines Gebäudes, Gestaltung inkl. Farbgebung und Materialwahl von Fassaden, Fenstern und Dach, Eingänge, Ein- und Ausfahrten, Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, Abstellplätze für Motorfahrzeuge sowie Terrainveränderungen/Umgebungsgestaltung/Bepflanzung. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.7 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.8 c) Die Bauparzelle befindet sich weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch hat es in unmittelbarer Nähe schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler. Die Vorinstanz hat die Gestaltung des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und ist in Übereinstimmung mit der Gemeinde zum Ergebnis gelangt, dass es eine gute Gesamtwirkung erreicht.9 Die BVE hat keinen Anlass, von der Beurteilung der Vorinstanz bzw. der Gemeinde abzuweichen, zumal Letztere die örtlichen Verhältnisse gut kennt und ihr bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ein gewisser Spielraum zukommt. Die Beschwerdeführerin begründet nicht substanziiert, weshalb die Beurteilung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Die vorgeschriebenen Gebäudeproportionen und Gebäudeabstände sind unbestritten eingehalten. Die Beschwerdeführerin bemängelt einzig die Grösse der Gebäude und den kleinen Abstand zwischen Haus 2 und Gewerbehalle und strebt eine Verkleinerung der Gewerbehalle an. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung gestützt auf Gestaltungsvorschriften einzuschränken. Die Einwände 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen 9 Vgl. pag. 185 Vorakten RA Nr. 110/2018/147 7 der Beschwerdeführerin betreffend die Gestaltung des Bauvorhabens und seine Einordnung ins Ortsbild sind damit offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, die zuständige kantonale Fachstelle zu konsultieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BewD). Auch die BVE ist nicht gehalten, einen Bericht der OLK einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 3. Erschliessung a) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der Gesamtbauentscheid mit einer Auflage ergänzt werde, wonach die in den Plänen vorgesehene getrennte Verkehrserschliessung für die Gewerbehalle einerseits und die Mehrfamilienhäuser andererseits rechtlich mit zwei Sackgassen mit Wendemöglichkeit sichergestellt werde. b) Die Parzelle Nr. E.________ liegt in der zweigeschossigen Wohngewerbezone (WG2, WG2a) und der Gewerbezone (Gb). Den Bau der Gewerbehalle, die einer Bauunternehmung als Werkhof dienen soll,10 plant der Beschwerdeführer auf dem Teil des Grundstückes, welcher der Gewerbezone zugeordnet ist.11 Gemäss den eingereichten Plänen soll die Zufahrt zum Werkhof direkt von der I.________strasse her erfolgen und nicht an den beiden projektierten Mehrfamilienhäusern und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorbeiführen. Letztere sollen über die Strassenparzelle Nr. J.________, welche sich im Eigentum der Gemeinde befindet, erfolgen. Da die Zufahrt zum Gewerbe in die "Zufahrt Wohnen" einmündet, könnten Fahrzeuge, welche den Werkhof verlassen, statt zu wenden über die Zufahrt Wohnen und die Strassenparzelle Nr. J.________ auf die I.________strasse gelangen. c) Die Zufahrt für das Gewerbe wird vorliegend einzig über den neuen Strassenanschluss an die I.________strasse bewilligt. Diese Zufahrt liegt näher an der Gewerbehalle und ist damit naheliegend. Die Zufahrt fürs Wohnen darf nicht ohne Prüfung und Bewilligung der Änderung des Strassenanschlusses für das Gewerbe benützt werden.12 Sollten in Zukunft Fahrzeuge für das Gewerbe die "Zufahrt Wohnen" benützen, könnte die Beschwerdeführerin daher ein Baupolizeiverfahren einleiten. Die Baupolizei ist 10 Vgl. Bericht beco, pag. 143 Vorakten 11 Vgl. bezüglich der Zonengrenze insb. Umgebungsplan, pag. 5 Vorakten 12 Vgl. Art. 85 Abs. 1 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2018/147 8 befugt, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die notwenigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 45 f BauG). Zum jetzigen Zeitpunkt besteht hingegen keine Veranlassung, den Bau zweier Sackgassen zu verlangen. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. 4. Gewässerschutz und Wasserbau a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, unter dem Grundstück fliesse der F.________graben, ein eingedoltes Fliessgewässer durch, welches den Ursprung in den Entwässerungsgräben entlang der ackerbaulich genutzten Flächen habe. Gemäss Amtsbericht Wasserbaupolizei handle es sich um kein Gewässer, sondern um eine Entwässerungs- resp. Entlastungslinie. Trotzdem werde für deren Verlegung die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Überdecken eines Gewässers und eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung beantragt. Dieser Widerspruch sei zu klären. Der F.________graben sei im Gewässernetz sowie im Schutzzonenplan enthalten. Es handle es sich daher um ein Gewässer, für welches ein Gewässerraum auszuscheiden sei. Die entsprechenden Massnahmen zur Sicherstellung unzulässiger Eingriffe in den Gewässerraum seien von Amtes wegen anzuordnen. b) Der Beschwerdegegner plant, die quer unter seinem Grundstück verlaufenden Sauberwasserleitungen zu verlegen und neu am Rand des Grundstückes durchzuführen.13 c) Als Gewässer im Sinne des kantonalen Wasserbaugesetzes gelten alle stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit Einschluss der in den Boden verlegten Abschnitte; ausgenommen sind einzig Wasserläufe, die kein Bett gebildet haben (Art. 3 Abs. 1 WBG14). Gemäss Art. 48 Abs. 1 WBG benötigen Bauten und Anlagen aber auch Vorkehren im Gewässerbereich, die insbesondere auf den Abfluss eines Gewässers Einfluss haben, eine Wasserbaupolizeibewilligung. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung erteilt die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Bewilligung, wenn das Vorhaben das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau nicht beeinträchtigt. Was unter einer solchen Beeinträchtigung zu verstehen ist, wird in Art. 39a 13 Vgl. dazu insb. Beschwerdebeilage 19 sowie Plan Erschliessung pag. 157 Vorakten 14Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) RA Nr. 110/2018/147 9 WBV15 näher umschrieben. Demnach sind das Gewässer, der Gewässerunterhalt und der Wasserbau unter anderem beeinträchtigt, wenn das Gewässer eingedolt oder überdeckt wird (Art. 39a Abs. 1 Bst. f WBV). Liegt eine Beeinträchtigung vor, so ist eine Ausnahme nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 48 Abs. 4 WBG). Die Eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung, welche für jedes oberirdische Gewässer die Festlegung eines Gewässerraums verlangt, definiert dieses als Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung (Art. 4 und 36a Abs. 1 GSchG16). Unter das GSchG fallen sowohl eingedolte als auch künstlich angelegte Gewässer.17 Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Ausnahmen können insbesondere für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle bewilligt werden (Art. 38 Abs. 2 Bst. a GSchG). Von Hochwasserkanälen kann gesprochen werden, wenn diese der Entlastung von bestehenden offenen Bächen dienen, die nur den Normalabfluss abzuleiten vermögen; sie werden also nur in Hochwassersituationen benötigt.18 d) Das TBA OIK II hat gemäss Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 anlässlich eines Augenscheins vom Januar 2018 festgestellt, dass der F.________graben oberhalb des Weilers G.________ in einen Sickerschacht verläuft. Von dort führe eine Entlastungsleitung in die Entwässerung der Hoferschliessung zum Weiler G.________. Die historischen Karten würden zeigen, dass der F.________graben seit jeher ob dem Weiler G.________ versickere. Mit der Gesamtmelioration von 1996 - 2003 in Brenzikofen seien, nebst der Erstellung von neuen Erschliessungsanlagen, ebenfalls vernässte Felder entwässert worden. Mit der Entlastung des Sickerschachtes habe sich die Hochwassersicherheit für den Weiler G.________ verbessert und einer dauernden Vernässung des Kulturlandes vorgebeugt werden können. Die Leitung münde in die Strassenentwässerung, deshalb würden sie sie als Entlastungsleitung beurteilen. Eine Entlastungsleitung gelte nicht als Gewässer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 WBG. Die Wasserbaupolizeibewilligung gründe auf Art. 48 Abs. 1 WBG, denn es handle sich um eine Anlage im Gewässerbereich, die auf den Abfluss des Gewässers einen Einfluss habe. Die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a GSchG gründe auf der Feststellung, 15 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) 16 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 17 Fritsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, Art. 36a GSchG N. 8 und 12; BGer 1C_821/2013 vom 30.03.2015, E. 6.4.4 18 Fritsche, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, Art. 38 N. 14 RA Nr. 110/2018/147 10 dass es sich um eine Entlastungsleitung handle. Art. 4 der kantonalen Gewässerschutzverordnung19 bezeichne das Tiefbauamt als zuständige Stelle für die Beurteilung einer Überdeckung. Das TBA OIK II legt seinem Bericht ein Protokoll der von ihm erwähnten Begehung bei. Darin wird ausgeführt, die bestehende Sauberwasserleitung müsse verlegt werden. Im Rahmen der Güterzusammenlegung sei seinerzeit die wintersichere Hofzufahrt zu der Liegenschaft Mattlisbühl erstellt worden. In diesem Zusammenhang sei zur Strassenentwässerung eine neue Leitung (Durchmesser 25 cm) mit mehreren Einlaufschächten erstellt worden. Gleichzeitig sei die Entlastungsleitung, vom Überlauf des Sickerschachtes beim F.________graben, an die neue Strassenentwässerung angeschlossen worden. Diese Sauberwasserleitung (Durchmesser 35 cm) führe ab der I.________strasse diagonal durch die Bauparzelle Nr. E.________. e) Aus der Stellungnahme des TBA OIK II ergibt sich, dass der F.________graben in einen Sickerschacht oberhalb des Weilers Mattlisbüel verläuft und dort versickert. Dieser Sickerschacht enthält eine Überlaufleitung, welche in die Strassenentwässerung eingeleitet wird. Nur wenn sich zu viel Wasser im Sickerschacht befindet, läuft der Überlauf in diese Leitung. Die der Stellungnahme beigelegten historischen Gewässerkarten zeigen, dass der F.________graben seit jeher versickert ist (vgl. insb. Karte von 1998 und 1993). Auf einer neueren Karte von 2010 ist erkennbar, dass der Wasserlauf weiter oben, beim heutigen Sickerschacht, aufhört.20 Die Angaben des TBA OIK II sind damit nachvollziehbar. Es besteht mithin kein Anlass an den Ausführungen der Fachbehörde zu zweifeln. Da der F.________graben über den Sickerschacht versickert und nur der Überlauf in die Strassenentwässerung fliesst, handelt es sich bei der Leitung nicht um ein eingedoltes Gewässer im Sinne des GSchG und WBG, sondern um eine Entlastungsleitung. Diese hat im Sinne von Art. 48 Abs. 1 WBG Einfluss auf den Abfluss, da sie den Überfluss aus dem Sickerschacht, in welchen der F.________graben versickert, aufnimmt. Deshalb hat das TBA OIK II die Erteilung einer (Ausnahme-)Bewilligung nach Art. 48 WBG beantragt. Dass das TBA OIK II gleichzeitig die Gewässerqualität verneint, stellt damit keinen Widerspruch dar. Nachvollziehbar erscheint auch, dass es die Verlegung der bestehenden Entlastungsleitung für unbedenklich hält. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen auch nichts Konkretes vor. Ob das Vorhaben tatsächlich die von der Vorinstanz erteilten Ausnahmebewilligungen nach Art. 48 Abs. 3 WBG und Art. 38 Abs. 2 Bst. a GSchG 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 20 Vgl. dazu die Planskizze der Aktennotiz, Beilage zur Stellungnahme des TBA OIK II RA Nr. 110/2018/147 11 erfordern, ist fraglich, da es sich einzig um eine Verlegung einer Leitung handelt und kein Gewässer neu eingedolt oder überdeckt wird. Klar ist, dass – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – kein Gewässerraum ausgeschieden werden muss und auch sonst keine zusätzliche Massnahmen notwendig sind. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. 5. Entwässerung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben sehe aufgrund der fehlenden Sickerfähigkeit des Bodens eine Retentionsmulde mit gedrosseltem Ablauf vor. Deren Ablauf sei jedoch nicht hinreichend dimensioniert: Das Meteorwasser würde über den F.________Graben Richtung I.________strasse ablaufen und anschliessend in einen Kanal eingeleitet werden (Entwässerungs- resp. Entlastungslinie F.________graben). Der letzte Abschnitt dieser Leitung sei bereits mit den aktuell vorliegenden Berechnungen äusserst ausgelastet und vermöge kaum mehr Wasser zu fassen. Dabei seien diese wesentlich tiefer als die Realität. Sie seien im Rahmen des Generellen Entwässerungsplans (GEP) Brenzikofen, Zustandsplan Einzugsgebiete, Prognosezustand im Jahr 2014, erarbeitet worden. Damals sei das Gebiet noch nicht eingezont gewesen und sei als Nichtbaugebiet miteinbezogen worden, durch welches typischerweise viel weniger Meteorwasser generiert werde als durch ein Baugebiet. Der letzte Teil der Leitung, der bereits bei den aktuell vorliegenden Berechnungen äusserst ausgelastet sei, werde aufgrund des Meteorwassers durch das Bauvorhaben überlastet sein. Folge davon seien Rückstauungen, das Wasser aus der Retentionsmulde werde nicht mehr abfliessen, sondern sich da stauen. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Grasnarbe kaputt gehe und ein "Sumpf" resultiere, sowie dass es regelmässig zu einem Überlaufen der Retentionsmulde kommen werde. Dies sei für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle direkt neben der Retentionsmulde nicht hinnehmbar. Insbesondere bestehe die direkte Gefahr von Gebäudeschäden infolge Überlaufens der Retentionsmulde. In den Schlussbemerkungen führt die Beschwerdeführerin aus, die Änderungen bezüglich des Notüberlaufs seien zu begrüssen, genügten jedoch nicht, um eine ausreichende Entwässerung des Bauvorhabens sicherzustellen. In den letzten rund 10 Jahren sei etwa 10- bis 11-mal Wasser im Keller der Beschwerdeführerin gestanden. Werde mittels Notüberlauf Wasser auf das Grundstück Nr. H.________, für welches bereits heute eine RA Nr. 110/2018/147 12 teilweise Wassergefährdung bestehe, geleitet, erhöhe sich die Gefahr einer "Sumpflandschaft", welche sich bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin erstrecke. b) Die Versickerungsabklärungen der Firma Geotest haben gezeigt, dass der Baugrund praktisch nicht sickerfähig ist. Die Firma Geotest berechnete das notwendige Retentionsvolumen (86 m3) anhand der Angabe der Gemeinde, wonach maximal 8.3 l/s in die Sauberwasserleitung eingeleitet werden darf.21 Der Beschwerdegegner sieht in seinem Erschliessungsplan eine entsprechende Retentionsmulde vor, welche sich nahe der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet.22 Der Überlauf in die Meteorwasserleitung erfolgt in die bestehende, umgelegte Leitung (vgl. dazu Ziffer 3), welche Teil des (GEP) der Gemeinde ist. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte der Beschwerdegegner diesen Plan mit einem Notüberlauf des Retentionsbeckens auf die offene Wiese. Weiter reichte er einen Dienstbarkeitsvertrag mit dem Grundeigentümer der Parzelle Nr. H.________ ein, wonach dessen Wiesland als Notüberlauf benutzt werden darf.23 c) Nicht verschmutztes Abwasser ist in der Regel versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeiten Rückhaltemassnamen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG). Die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer kann direkt oder indirekt über eine Kanalisation im Trennsystem erfolgen. Rückhaltemassnahmen bei der Einleitung sind nicht zwingend. Die Notwendigkeit und Art der Rückhaltemassnahmen sind aufgrund der zu erwartenden nachteiligen Einwirkungen auf das aufzunehmende Gewässer zu beurteilen.24 d) Aufgrund der fehlenden Sickerfähigkeit ist klar und unbestritten, dass der Beschwerdegegner das anfallende Regenwasser nicht versickern lassen kann. Der Beschwerdeführer plant daher die Einleitung des Regenwassers in die Meteorwasserleitung. Gleichzeitig sieht er als Rückhaltemassnahmen eine Retentionsmulde mit Notüberlauf auf die benachbarte Wiese vor. Die Berechnung des Retentionsvolumens erfolgte durch die Firma Geotest gemäss der Schweizer Norm SN 640 350 "Oberflächenentwässerung von Strassen, Regenintensitäten" aus dem Jahr 2001. Bei 21 Bericht Geotest vom 31. Mai 2018, pag. 179 ff., insb. pag. 163 f. Vorakten 22 Pag. 157 Vorakten 23 Beilagen 5 f. zum Schreiben vom 12 April 2019 24 Hettich/Tschumi, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, Art. 7 N. 55 f. RA Nr. 110/2018/147 13 der Berechnung der erwarteten Regenintensitäten bei Starkregen gemäss der Norm SN 640 350 wird gemäss der Formel von Talbot i=aT/(t+bT) ermittelt, wobei der Koeffizient aT und der Koeffizient bT der Tabelle 1 entnommen werden. Bei einer Regendauer t von 50 Minuten bzw. 0.833 Stunden, der Wiederkehrperiode von 10 Jahren und der Niederschlagsregion Mittelland ergibt sich daraus eine Niederschlagsmenge von 42.28 mm/h (45.66/[0.833 + 0.247]). Zur Umrechnung von mm/h in l/s*ha sind die 42.28 mit 2.78 zu multiplizieren (vgl. Ziff. 6 von SN 640 350). Daraus ergibt sich eine Regenintensität von 117.5 l/s*ha. Bei einer Fläche von 0.315 ha bedeutet dies eine Niederschlagsmenge von 37 l/s (117.5x0.315) bzw. von 2'220 l/min (37x60). Bei der massgebenden Zeiteinheit von 50 Minuten ergibt sich daraus eine Niederschlagsmenge von rund 111'000 l bzw. 111 m3, da 1 l 0.001 m3 entspricht. Davon abzuziehen sind die 8.3 l/s bzw. rund 500 l/min (8.3x60), welche durch die Meteorleitung abfliessen. Bei der massgebenden Zeiteinheit von 50 Minuten fliessen rund 25'000 l (500x50) bzw. 25 m3 (25'000x0.001) ab. Daraus ergibt sich, dass durchschnittlich alle zehn Jahre eine Regenmenge von 86 m3 (111 m3 abzüglich der abfliessenden 25 m3) nicht abfliessen kann, weshalb ein Retentionsvolumen von 86 m3 vorzusehen ist.25 Das von Geotest berechnete Retentionsvolumen lässt sich damit nachvollziehen und stimmt mit der Berechnung gemäss VSA Richtlinie „Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA, 2002 und Update 2008)“ überein.26 Bei der Berechnung des Retentionsvolumens gemäss dieser VSA Richtlinie wird die durch die Meteorleitung abfliessende Wassermenge Qab (hier: 8.3 l/s) durch die zu entwässernde Fläche Ared (hier: 0.315 ha) geteilt. Gestützt auf den so berechnete qab (hier: 26.3 l/s* hared) kann im Diagramm 8.7d der VSA Richtlinie das ir von hier 274 m3/hared abgelesen werden. Dieses ist mit der Fläche Ared (hier: 0.315 ha) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich die Grösse des notwendigen Retentionsvolumens, hier 86 m3. e) Die Berechnung von Geotest beruht auf den Niederschlagsdaten für die Zone Mittelland. Brenzikofen liegt zwischen den Zonen Mittelland und Voralpen, welche mehr Niederschläge verzeichnet. Da sich das Bauvorhaben auf der Grenze der 25Vgl. pag. 161 Vorakten sowie Schreiben Geotest vom 27. März 2019 (Beilage zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. April 2019). 26 Die "Überprüfung der Retentionsberechnung" durch die Firma Holinger gemäss Memo vom 31.01.2019 (Beilage zum Schreiben vom 4. Februar 2019) richtet sich nach dieser VSA-Richtlinie, geht bei der Berechnung jedoch einzig von einer angeschlossenen Fläche von 0.211 ha aus. RA Nr. 110/2018/147 14 Niederschlagsregionen befindet, erscheint es vertretbar, auf die Niederschlagsdaten der Zone Mittelland abzustellen.27 f) Die Gemeinde reichte zur Frage der Kapazität der bestehenden Leitungen ein Memo der Firma Holinger ein, welche eine Abbildung des Auslastungsplans gemäss GEP enthält. Demnach hat die Leitung, in welche die 8.3 l/s abfliessen sollen, mit 210 l/s genügend Kapazität. Diese Leitung fliesst zusammen mit der Eindolung des Gewässers Nr. 56929 (Qvoll ca. 900 l/s) in eine Leitung mit einer Kapazität von 850 l/s. Sowohl die Eindolung des Gewässers Nr. 56929 als auch die weiterführende Leitung sind überlastet mit Rückstau über Terrain im Bereich K.________ Süd. Die Kapazität des offenen Grabens, in welchen die Leitung mit einer Kapazität von 850 l/s führt, ist unbekannt. Die Firma Holinger führt aus, im Hochwasserfall dürfte die letzte Leitung vor dem offenen Graben und der offene Graben selbst limitierend für den Abfluss wirken. Die vorhandenen Kapazitätsengpässe der Gewässereindolung Nr. 56929 seien erkannt. Da die Eindolungen kaum ersetzt werden könnten, müssten langfristig alternative Massnahmen wie die Revitalisierung der eingedolten Gewässerabschnitte geplant werden. Die Drosselabflussmenge der Retentionsmulde von 8.3 l/s entspreche ca. der gleichen Menge, welche heute von der Liegenschaft I.________strasse 19 anfalle. Es werde daher weder die Auslastung der ersten Leitung noch die Hochwassersituation verschärft. Aus Sicht des GEP könne einer Einleitung von 8.3 l/s zugestimmt werden. Beim Bau sei auf eine korrekte Ausführung der geplanten Retentionsmulde inkl. Drosselorgan und oberflächlichem Notüberlauf zu achten.28 Gestützt auf dieses Memo des für den GEP zuständigen Ingenieurbüros ist davon auszugehen, dass die Gewässereindolung Nr. 56929 zwar Kapazitätsengpässe aufweist, die vorgesehene Einleitung von 8.3 l/s die Hochwassersituation jedoch nicht verschärft. Angesichts der bestehenden Kapazitäten der Gewässereindolung Nr. 56929 von 900 l/s bzw. 850 l/s würde eine Verweigerung der Einleitung von 8.3 l/s zudem unverhältnismässig erscheinen. Mit dem Retentionsbecken von 86 m3 und dem neu geplanten Notüberlauf auf die Nachbarparzelle Nr. H.________ erscheint die Entwässerung daher als genügend. Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit dem Notüberlauf auf das Grundstück Nr. H.________ – für welches bereits heute eine teilweise Wassergefährdung bestehe – erhöhe sich die Gefahr einer "Sumpflandschaft", welche sich bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin 27 Vgl. dazu auch die "Überprüfung der Retentionsberechnung" durch die Firma Holinger gemäss Memo vom 31.01.2019 (Beilage zum Schreiben vom 4. Februar 2019). 28 Memo vom 31.01.2019 (Beilage zum Schreiben vom 4. Februar 2019) RA Nr. 110/2018/147 15 erstrecke. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich weder im noch direkt neben dem Gefahrengebiet, daher erscheint eine zusätzliche Gefährdung derselben nicht als wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf Art. 6 Abs. 3 des GBR29, ohne konkret etwas daraus abzuleiten. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern diese Norm ihren Standpunkt stärken könnte. Die Detailprojektierung des Notüberlaufs wurde vorliegend nicht geprüft und hat gemäss der Schweizer Norm SN 592000 "Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung" (VSA/suissetec 2012) zu erfolgen. Da nur die Einleitung von 8.3 l/s baubewilligt ist, darf – entgegen dem am 21. März 2019 eingereichten Plan "Detail Versickerungsmulde" – kein Notüberlauf in die Meteorleitung erfolgen und es muss gewährleistet sein, dass der Notüberlauf einzig auf die Parzelle Nr. H.________ erfolgt. g) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einleitung von 8.3 l/s trotz bestehenden Kapazitätsengpässen vertretbar erscheint und der Beschwerdegegner mit dem Retentionsbecken von 86 m3 und dem neu geplanten Notüberlauf auf die Nachbarparzelle Nr. H.________ genügend Rückhaltemassnahmen vorsieht. Der Sachverhalt scheint hinreichend geklärt, weshalb kein zusätzliches Gutachten mehr einzuholen ist. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen. Die Beschwerde wird damit insoweit gutgeheissen, als bezüglich der Retentionsmulde zusätzlich ein Notüberlauf auf die benachbarte Wiese errichtet wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde auch in diesem Punkt abgewiesen. 6. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV30). b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere 29 "Für Parz. Nr. H.________ gilt eine Schutzkote von 574.50 Meter, es dürfen keine hochwassersensiblen Bauteile wie Einfahrten oder Gebäudeöffnungen unterhalb dieser Kote liegen. Im Baubewilligungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass die Entwässerung der nördlich angrenzenden Parzellen gewährleistet bleibt." 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/147 16 Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdegegner der grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin bezüglich der Entwässerung Rechnung getragen und zusätzlich einen Notüberlauf auf die Nachbarparzelle geplant. Insoweit gilt er teilweise als unterliegend. Die Beschwerdeführerin erachtet die Entwässerung jedoch auch weiterhin als ungenügend31. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin Fr. 1'200.-- und dem Beschwerdegegner Fr. 600.-- Verfahrenskosten aufzuerlegen. c) Die Kostennoten der Anwälte geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den Parteikosten der Beschwerdeführerin von total Fr. 5'767.35 hat der Beschwerdegegner einen Drittel, also Fr. 1'922.45, zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner zwei Drittel seiner Parteikosten von total Fr. 2'936.20, mithin Fr. 1'957.50, zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die geplante Retentionsmulde zusätzlich mit einem Notüberlauf auf die Parzelle Nr. H.________ ergänzt wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 11. Oktober 2018 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden mit Fr. 1'200.-- der Beschwerdeführerin und mit Fr. 600.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner einen Parteikostenanteil von Fr. 1'957.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 4. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenanteil von Fr. 1'922.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 31 Vgl. Schlussbemerkungen vom 16. Mai 2019 RA Nr. 110/2018/147 17 RA Nr. 110/2018/147 18 IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin B.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Brenzikofen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), A-Post Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat