Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 25'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.– als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten in Höhe von Fr. 3'349.45 (Honorar Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 110.--, Mehrwertsteuer Fr. 239.45) zu ersetzen.