instanz versah die Gesamtbaubewilligung vom 16. Mai 2017 unter anderem mit der Auflage, dass die Bühne jährlich bei Saisonende abzubauen ist.17 Die Kontrolle, ob die Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden, obliegt gemäss Art. 45 und 46 Abs. 1 BauG der zuständigen Baupolizeibehörde. Die BVE wäre nicht zuständig, die saisonale Entfernung der Bühne durchzusetzen. Soweit es sich (auch) um eine baupolizeiliche Rüge handelt, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4. Kosten