Die Beschwerdeführenden beantragen, der Beschwerdegegnerin sei eine kurze Frist zur Entfernung der Bühne anzusetzen. Da die Baubewilligung nicht widerrufen wird, besteht kein unrechtmässiger Zustand, der behoben werden muss (vgl. Art. 46 BauG). Die Vor- 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4 RA Nr. 110/2018/146 8