43 Abs. 1 BauG widerspricht oder mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist. Diese Voraussetzung ist wie oben gezeigt nicht erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, die geltend gemachte Irreführung zu prüfen. g) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 43 BauG nicht erfüllt. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli hat das Gesuch um Widerruf der Baubewilligung zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3. Entfernen der Bühne