f) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Baubewilligung durch Irreführung erwirkt; der Widerrufsgrund nach Art. 43 Abs. 2 Bst. b BauG sei erfüllt. Art. 43 Abs. 2 BauG enthält keine eigenständigen Widerrufsgründe, sondern schränkt den Widerruf ein, wenn bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt wurden (Bst. a). Diese Einschränkung entfällt jedoch, wenn die Baubewilligung durch Irreführung erwirkt wurde (Bst. b). In jedem Fall ist vorausgesetzt, dass die Baubewilligung öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BauG widerspricht oder mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist.