Die Verletzung von zivilrechtlichen Vorschriften stellt keinen Widerrufsgrund dar.16 Zudem wurde das Baubewilligungsverfahren bereits durchgeführt, der Verwaltungsaufwand ist mithin schon entstanden. Die Beschwerdeführenden machen keine anderen Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Baubewilligung geltend. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Baubewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG sind nicht erfüllt.