Zum einen ist Art. 10 Abs. 2 BewD eine Ordnungsvorschrift und nicht Voraussetzung für eine Baubewilligung. Selbst wenn Art. 10 Abs. 2 BewD vorliegend verletzt worden wäre, sind dadurch keine erheblichen öffentlichen Interessen betroffen, die Voraussetzung für einen Widerruf sind. Der Umfang der Vertretungsmacht der Verwaltung und die Frage, ob die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer erforderlich gewesen wäre, sind zivilrechtliche Fragen. Die Verletzung von zivilrechtlichen Vorschriften stellt keinen Widerrufsgrund dar.16 Zudem wurde das Baubewilligungsverfahren bereits durchgeführt, der Verwaltungsaufwand ist mithin schon entstanden.