Aufgrund des Umstands, dass eine Zustimmungserklärung der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorlag und die Baugesuchstellerin selber Stockwerkeigentümerin ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Realisierung des Vorhabens nicht als völlig ungewiss einschätzte und ohne weitere Nachforschungen auf das Baugesuch eintrat. Das Bauvorhaben wurde ordnungsgemäss im amtlichen Anzeiger publiziert;14 die Beschwerdeführenden hätten somit ihre Interessen im Baubewilligungsverfahren mit Einsprache geltend machen können.