Die vorliegende Konzertbühne liegt ausserhalb des Gebäudes und betrifft mithin nicht das Sonderrecht der Beschwerdegegnerin, sondern die Umgebung und gegebenenfalls die Fassade, d.h. gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums. Im vorinstanzlichen Verfahren wäre es empfehlenswert gewesen, vorfrageweise zu prüfen, ob die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer erforderlich ist und gegebenenfalls vorliegt. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Baugesuch vom 20. März 2017 eine separate Zustimmungserklärung ein, die durch einen Vertreter der K.________ (betreffend Parzelle Nr. I.________) und für die Parzelle Nr. H.________/J.________ BR durch die " Stockwerkeigentümer GB J.______