d) Bei Stockwerkeigentum muss unterschieden werden, ob das Vorhaben die zu Sonderrecht zugeteilten Wohnungen oder Raumeinheiten gemäss Art. 712a Abs. 1 und Art. 712b Abs. 1 ZGB11 betrifft oder gemeinschaftliche Teile. Bei Bauvorhaben, die ausschliesslich Gebäudeteile im Sonderrecht der Gesuchstellerin betreffen, ist die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer nicht erforderlich.12 Die vorliegende Konzertbühne liegt ausserhalb des Gebäudes und betrifft mithin nicht das Sonderrecht der Beschwerdegegnerin, sondern die Umgebung und gegebenenfalls die Fassade, d.h. gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums.