Ein solches sollte nur in eindeutigen Fällen verneint werden. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Baugesuchs fehlt, wenn ein fremdrechtliches Hindernis das Bauvorhaben offensichtlich verhindert oder die Realisierung des Bauvorhabens mangels Zustimmung der Grundeigentümerschaft völlig ungewiss ist. Ist dagegen lediglich unklar, ob das 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 5 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 10 9 Monika Hintz, zivilrechtliche Vorfragen im Baubewilligungsverfahren, in: KPG Bulletin 2/2014 S. 61 ff., S. 71 f.;