Massgebend ist demnach nicht die Unterschrift bzw. Zustimmung der Grundeigentümer als solche, sondern das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Auf die Mitunterzeichnung durch die Grundeigentümer kann verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat.9 Ein solches sollte nur in eindeutigen Fällen verneint werden.