Die Vorschrift will verhindern, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt. Mithin bezweckt die Vorschrift, unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf zu verhindern. Massgebend ist demnach nicht die Unterschrift bzw. Zustimmung der Grundeigentümer als solche, sondern das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens.