Beim Unterschriftserfordernis von Art. 10 Abs. 2 BewD handelt es sich nicht um eine materielle Voraussetzung für eine Baubewilligung im Sinne von Art. 2 BauG; das Fehlen der Unterschrift bzw. aller Unterschriften führt nicht zum Bauabschlag. Mit der Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Grundeigentümer weist die Bauherrschaft das schutzwürdige Interesse an der Behandlung ihres Baugesuchs nach, wenn sie auf fremdem Boden bauen will. Die Vorschrift will verhindern, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt.