c) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BewD. Diese Vorschrift verlangt, dass die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer das Baugesuch bei Bauten auf fremden Boden unterschreiben müssen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Unterschrift aller Beteiligten erforderlich,8 möglich ist aber auch die Bevollmächtigung eines Vertreters (vgl. Art. 15 VRPG). In diesem Fall ist die Vollmacht oder der entsprechende Ermächtigungsbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft einzureichen.