6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 3, 4 RA Nr. 110/2018/146 5 nicht mehr vereinbar» ist vorab eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Tieren gemeint, ebenso kann eine Gefährdung der Umwelt oder eine Gefährdung ästhetischer Werte von hoher Bedeutung darunter fallen.7