Nicht jede fehlerhafte Baubewilligung kann nach Eintritt der Rechtskraft zum Nachteil der Bauherrschaft geändert oder widerrufen werden. Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, darf sie aus Gründen der Rechtssicherheit nicht leichthin in Frage gestellt werden. Für den Widerruf genügt nicht jede Rechtswidrigkeit; vielmehr müssen wesentliche öffentliche Interessen verletzt sein.6 Unter der Wendung «mit der öffentlichen Ordnung 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)