b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden. Für den Fall, dass die Bauherrschaft im Vertrauen auf die Bewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt hat, schränkt Art. 43 Abs. 2 BauG die Widerruflichkeit ein, ausser wenn die Bauherrschaft die Bewilligung durch Irreführung erschlichen hat. Nicht jede fehlerhafte Baubewilligung kann nach Eintritt der Rechtskraft zum Nachteil der Bauherrschaft geändert oder widerrufen werden.