Sie sei befugt, diese Fläche exklusiv zu nutzen, weshalb die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer nicht erforderlich gewesen sei. Der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zudem reglementarisch ermächtigt, sowohl die Gemeinschaft als auch die einzelnen Stockwerkeigentümer in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung gegen aussen zu vertreten.