Das Regierungsstatthalteramt hätte dies bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen. Aufgrund der fehlenden Zustimmung aller Grundeigentümer sei eine Bewilligungsvoraussetzung nicht erfüllt, zudem sei die Bewilligung durch Irreführung erschlichen worden. Die Baubewilligung sei daher zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen insbesondere vor, das Bauvorhaben betreffe ihr Sondernutzungsrecht im Aussenbereich. Sie sei befugt, diese Fläche exklusiv zu nutzen, weshalb die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer nicht erforderlich gewesen sei.