a) Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, das Vorhaben verändere die Fassade des Gebäudes und betreffe daher gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums. Somit hätten alle Stockwerkeigentümer dem Baugesuch gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD5 zustimmen müssen. Der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft und seine Angestellte seien nicht befugt gewesen, eine solche Zustimmungserklärung abzugeben respektive die übrigen Stockwerkeigentümer zu vertreten. Das Regierungsstatthalteramt hätte dies bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen.