b) Die Beschwerdeführenden sind Verfügungsadressaten und durch die vorinstanzliche Verfügung beschwert. Als unmittelbare Nachbarn sind sie vom Bauvorhaben mehr als jedermann betroffen, was für die Beschwerdelegitimation genügt (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG4 und Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1, da dieser nicht Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Rüge der fehlenden Zustimmungserklärung habe. Als unmittelbarer Nachbar ist der Beschwerdeführer 1 beschwerdelegitimiert; ein eigenes schutzwürdiges Interesse an jeder