a) Angefochten ist die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 19. Oktober 2018, mit der das Gesuch der Beschwerdeführenden um Widerruf der Baubewilligung vom 16. Mai 2017 abgewiesen wurde. Laut Art. 43 Abs. 3 BauG2 können Verfügungen betreffend Widerruf einer Baubewilligung wie ein Bauentscheid angefochten werden. Dies gilt auch für die Verweigerung des Widerrufs.3 Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.