2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 ersuchten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, die Baubewilligung für den Ersatz der Holzbühne zu widerrufen. Sie machten geltend, dass die übrigen Stockwerkeigentümer dem Baugesuch nicht zugestimmt hätten und die Verwaltung nicht befugt gewesen sei, die Stockwerkeigentümer zu vertreten. Am 9. Juli 2018 schloss sich die Beschwerdeführerin 3 dem Gesuch um Widerruf der Baubewilligung an. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 wies das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli das Gesuch um Widerruf des Gesamtbauentscheides vom 16. Mai 2017 ab.