2. Die Beschwerdeführenden haben Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.00 zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 zu tragen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. Fr. 4'370.10 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.