Die Parteikosten sind analog zu den Verfahrenskosten zu verteilen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb einen Sechstel ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 1'092.50, selber zu tragen. Die übrigen Parteikosten der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'462.60 werden zu vier Fünfteln den Beschwerdeführenden, ausmachend Fr. 4'370.10, und zu einem Fünftel der Vorinstanz, ausmachend Fr. 1'092.50, auferlegt. III. Entscheid 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Bauentscheid der Gemeinde Worben vom 2. Oktober 2018 folgendermassen ergänzt: «1. (unverändert)