Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig53 und kann somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend 53 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: RA Nr. 110/2018/144 30