Die festgestellte Gehörsverletzung stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich somit, den Beschwerdeführenden ihren Verfahrenskostenanteil lediglich zur vier Fünfteln, ausmachend Fr. 1'600.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG).