Im Übrigen unterliegen sie. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die Beschwerdeführenden als zu einem Sechstel, die Beschwerdegegnerin als zu fünf Sechsteln obsiegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. Die Beschwerdegegnerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 zu tragen, die Beschwerdeführenden hätten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Die festgestellte Gehörsverletzung stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist.