Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Im vorliegenden Fall gilt keine Partei als vollständig obsiegend. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Beschwerde insoweit durch, als die Baubewilligung mit Auflagen und dem Hinweis auf eine weitere Rechtsverwahrung ergänzt werden muss. Im Übrigen unterliegen sie.