11. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV52). Diese umfasst auch den Aufwand für Mitberichte (Art. 12 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen und unter 48 Vgl. Vorakten pag. 19 49 Vgl. Vorakten pag. 56 50 Vgl. Vorakten pag. 59 51 Vgl. Vorakten pag. 65