Beschwerdegegnerin eventuell Flächen mitberechnet habe, die gar nicht angerechnet werden müssten.50 Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin eine neue Berechnung ein. Sie wies darauf hin, dass sie alle Flächen überprüft habe. Dabei sei ihr aufgefallen, dass sie vorher irrtümlicherweise Tankräume und Einstellräume an die anrechenbare Bruttogeschossfläche angerechnet habe. Diesen Fehler habe sie nun korrigiert.51 Es liegt somit eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedlichen Berechnungen der Ausnützungsziffer vor. Es besteht deshalb kein Anlass, dass die BVE die Ausnützungsziffer gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG von Amtes wegen nachprüft.