b) Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz aufgrund der vorläufigen formellen und materiellen Prüfung des Baugesuchs von der Beschwerdegegnerin eine nachvollziehbare Berechnung der Ausnützungsziffer verlangte.48 Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 9. März 2018 eine neue Berechnung ein. Die Prüfung der Vorinstanz ergab, dass die zulässige Ausnützungsziffer von 0.6 um 0.02 überschritten war.49 Die Vorinstanz gab der Beschwerdegegnerin deshalb Gelegenheit zur Verbesserung. Sie wies sie dabei insbesondere auf die massgeblichen Vorschriften zur Berechnung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche hin und warf die Frage auf, ob die