c) Da der geplante Bau der Halle auf Parzelle Nr. E.________ den belasteten Standort nicht tangiert, sind keine altlastenrechtlichen Untersuchungen notwendig. Folglich musste das AWA auch keinen entsprechenden Fachbericht erstellt. Die Rüge der Beschwerdeführenden, es fehle ein Fachbericht, ist somit unbegründet. 10. Ausnützungsziffer a) In ihren ergänzenden Schlussbemerkungen machen die Beschwerdeführenden neu geltend, aufgrund der Einsichtnahme in die Vorakten hätten sie festgestellt, dass die Ausnützungsziffer zu hoch gewesen sei. Dies sei gezwungenermassen korrigiert und zu