Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, der belastete Standort auf Parzelle Nr. E.________ liege an der Nordostseite des bestehenden Gebäudes Nr. 20, unmittelbar an der L.________strasse. Er befinde sich nicht im Umfeld des geplanten Bauvorhabens und tangiere einen allfälligen Baubereich in keiner Weise.