b) Gemäss Foto dürfte es sich beim von den Beschwerdeführenden erwähnten neuen Flurförderfahrzeug um einen Elektrostapler handeln, also um ein eher leises Fahrzeug. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ein neues Fahrzeug für das Auf- und Abladen bzw. das Rangieren der Unfallfahrzeuge erworben hat, bedeutet noch nicht, dass eine neue Beurteilung des beco erforderlich ist. Der Betrieb der Beschwerdegegnerin besteht bereits. Das Betriebsareal soll einzig mit einer neuen Halle ergänzt werden. Wie dem Fachbericht des beco entnommen werden kann, wird dadurch jedoch nichts am bestehenden Betriebskonzept geändert.