diese verlangt, dass Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein müssen. Daraus können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, verfügen sie doch einzig über ein 3 m breites Fahrwegrecht auf der Bauparzelle, das auch nach der Realisierung des Bauvorhabens weiterhin gewährleistet sein wird. Das Bauvorhaben nimmt deshalb genügend Rücksicht auf die Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Die Fahrbahnbreite der Hauszufahrt entspricht auch weiterhin den Anforderungen an eine neue Zufahrt (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 BauV).