Die Zufahrt der Feuerwehr sei ohne Einschränkungen gewährleistet. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, diese Beurteilung entspreche nicht den geltenden Richtlinien und Vorschriften der Feuerwehr Koordination Schweiz (FSK). Sie beziehen sich dabei insbesondere auf die Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen,44 welche Art. 44 der Brandschutznorm 2015 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)45 näher konkretisiert; diese verlangt, dass Bauten und Anlagen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr jederzeit zugänglich sein müssen.