aus einem Strassenteil und einem Wegstück oder einer Treppe bestehen, wenn Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und Sanität gut erreichbar bleiben (Art. 6 Abs. 2 BauV). Hauszufahrten und Hausanschlüsse, die ein Gebäude oder eine zusammengehörende Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz verbinden (Art. 106 Abs. 3 BauG), sind somit ebenfalls Teil der Erschliessung. Ihre Planung und ihr Bau ist jedoch Sache der jeweiligen Grundeigentümerschaft.42 Ein Bauvorhaben, das auf die Erschliessung benachbarter Parzellen keine Rücksicht nimmt, oder sogar dazu führt, dass andere Liegenschaften nicht mehr hinreichend erschlossen sind, kann nicht bewilligt werden.43